Rechtsprechung
   BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23319
BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02 (https://dejure.org/2004,23319)
BPatG, Entscheidung vom 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02 (https://dejure.org/2004,23319)
BPatG, Entscheidung vom 29. September 2004 - 29 W (pat) 276/02 (https://dejure.org/2004,23319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,23319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Die Unterscheidungskraft ist dabei auch bei den Bildmarken zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187/190 Rn. 41 - Linde, Winward und Rado; EuGH MarkenR 2004, 116/120 Rn. 50 - Waschmittelflasche).

    Hinzukommen muß vielmehr, dass die beanspruchte Marke sich erheblich vom wettbewerblichen Umfeld absetzt, damit ihr die erforderliche Herkunftskennzeichnungsfunktion zugesprochen werden kann (EuGH GRUR 2004, 428/431 Rn. 49 - Henkel).

    Wenn der Durchschnittsverbraucher die betreffende Bildmarke ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise einem Unternehmen zuordnen, und ohne besondere Aufmerksamkeit die betreffende Ware von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden können soll, reicht jedoch - wie oben erwähnt - ein bloßes Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht aus, um das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entfallen zu lassen (EuGH MarkenR 2004, 116/120 - Waschmittelflasche; BPatG 24 W (pat) 209/03 - Bildmarke Lavalampe).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Für Bildmarken hat der BGH (GRUR 2001, 56/57 - Likörflasche; GRUR 1997, 527/529 - Autofelge) entsprechend festgestellt, dass ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehle, wenn es sich bei dem Bild - etwa weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende Angabe oder um eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfache grafische Gestaltungselemente handle, die in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden.

    Dabei hat er auch klargestellt, dass Eigentümlichkeit und Originalität kein zwingendes Erfordernis seien, dass eine gewisse Originalität - neben anderen - ein Indiz für die Eignung sein könne, die konkret angemeldeten Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden (BGH GRUR 2001, 56/58 - Likörflasche).

    Ist auf dem bestimmten Warengebiet die angemeldete Form infolge der Verwendung durch mehrere Hersteller üblich, muß ihr die Herkunftsfunktion abgesprochen werden (BGH GRUR 2001, 56/58 - Likörflasche).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Zeichen oder Angaben, die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, müssen von allen frei verwendet werden können, und zwar auch als Kollektivmarken oder in Kombinationsmarken (EuGH GRUR 2003, 514/519 - Linde, Winward und Rado).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Der BGH hat für Wortmarken in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    In einer bestimmten Formgestaltung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ein Herkunftshinweis zu sehen, wenn das Publikum die Form nicht einer konkreten Funktion der Ware zuschreibt, oder ganz allgemein dem Bemühen, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2003, 332/334 - Abschlussstück).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Der BGH hat für Wortmarken in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153/1154 - antiKALK).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Hierbei sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidung reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073/1074,1075 - BONUS II).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Für Bildmarken hat der BGH (GRUR 2001, 56/57 - Likörflasche; GRUR 1997, 527/529 - Autofelge) entsprechend festgestellt, dass ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehle, wenn es sich bei dem Bild - etwa weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende Angabe oder um eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfache grafische Gestaltungselemente handle, die in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden.
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 26/98

    OMEGA; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Weist das Umfeld bereits vielfältige Formen aus, in die sich das angemeldete Zeichen einfügt, muß die Unterscheidungskraft verneint werden (BGH GRUR 2001, 416/417 - OMEGA; BGH GRUR 2001, 418/420 - Montre).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 29.09.2004 - 29 W (pat) 276/02
    Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen, und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft von Abbildungen allgemein bekannter

  • BPatG, 30.03.2004 - 24 W (pat) 209/03
  • BPatG, 17.06.2009 - 29 W (pat) 22/08
    Nur wenn dies der Fall ist, kann sie ihrer Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis genügen (vgl. BPatG 29 W (pat) 276/02 -Büroklammer).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht